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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 127/08
Rechtsgebiete: ZPO, BUrlG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
BUrlG § 7 Abs. 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.05.2008 - 1 Ca 869/08 - wird zurückgewiesen. Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf Zahlung von "Urlaubsentgelt" für das Jahr 2007 ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
Die Angriffe der Beschwerde führen nicht dazu, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte (§ 114 ZPO).
Die Beschwerdekammer nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 26.06.2008 (Bl. 17 - 19 d. A.) und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab.
Soweit die Beschwerde ausführt, die Antragstellerin habe einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber der Zeugin H - zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 16.07.2008 ergänzend - Anfang März 2008 an einem Montag geltend gemacht, fehlt es nach wie vor an einem zivilprozessualen Vortrag dazu, der erkennbar macht, was konkret Inhalt des Gesprächs mit der Zeugin H gewesen ist. Die Antragstellerin hätte hierzu ausführen müssen, mit welchen Worten sie ihre Wiedergenesung angezeigt hat und dass zum Zeitpunkt ihres Anrufs das vollständige Nehmen von offenen Urlaubstagen überhaupt noch möglich gewesen ist. Die Erfüllbarkeit von Urlaubsansprüchen am Ende des Übertragungszeitraumes ist nämlich Anspruchsvoraussetzung für den erhobenen Anspruch (vgl. ErfK-Dörner, 8. Aufl., BUrlG 250 § 7 Rz. 57 und 21).
Für eine vom gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs. 3 BUrlG losgelöste Zusage einer Bezahlung von Resturlaub fehlen ebenfalls ausdrückliche Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat außerdem mit Schreiben vom 04.01.2008 (Bl. 21 des Verfahrens 4 Ca 2246/07) klar zu erkennen gegeben, dass sie den im Widerrufsschriftsatz vom 14.12.2007 enthaltenen Vorschlag mit Zahlung von Urlaubsabgeltung nicht akzeptiere.
Fehlt es an den dargetanen Gründen an einem zivilprozessual ausreichenden Vortrag zur materiellrechtlichen Berechtigung des verfolgten Anspruchs kommt es darauf, dass die Antragsgegnerin eine Abrechnung erst am 09.04.2008 vorgelegt hat ebenso wenig an, wie auf die Bewertung der Antragstellerin, dies sei treuwidrig. Im Übrigen ist der beabsichtigte Klageantrag mangels notwendiger und möglicher Bezifferung der Leistungsklage unbestimmt und damit unzulässig (Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 253 ZPO, Rz. 13 ff.).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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